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Informationen für Unternehmen zum Corona-Virus

Es handelt sich nicht um abschließende Informationen! Es wird der derzeitige Informationsstand dargestellt. Zudem bitten wir Sie zu beachten, dass sich in der aktuellen Lage jederzeit Änderungen ergeben können, die zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments, noch nicht bekannt waren. Es handelt sich um allgemeine Informationen, die eine individuelle Beratung nicht ersetzen können und sollen. Eine Haftung für den Inhalt dieses Dokuments kann daher nicht übernommen werden.

1. Mögliche Sofortmaßnahmen

Bundesagentur für Arbeit kontaktieren und ggf. KUG beantragen (siehe unten).

Bei Liquiditätsengpässen Kontakt zur Hausbank aufnehmen und die möglichen Förderhilfen besprechen (siehe unten).

Voraussichtlich werden ab April 2020 steuerliche Stundungsmöglichkeiten bestehen.

Steuer-Vorauszahlungen überprüfen und bei Bedarf herabsetzen lassen.

Information, Belehrung und Verhaltensregeln an Mitarbeiter geben.

2. Kurzarbeitergeld (KUG)

Erleichterungen im Vergleich zu den bisherigen Voraussetzungen:

  • Absenkung des notwendigen Anteils der vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäf-tigten im Betrieb auf bis zu 10 %, das heißt mindestens 10 % der Arbeitnehmer müssen von einem Ausfall über 10 % betroffen sein.
  • Teilweiser oder vollständiger Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden
  • Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer.
  • Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit.

Nach Auskunft der Agentur für Arbeit in Pforzheim vom 17.3.2020 um 10:45 Uhr wird KUG unter den vereinfachten Voraussetzungen ab April 2020 gewährt.

Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld erhalten Sie unter folgenden Links:

https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-video

3. Arbeitsrechtliche Auswirkungen

Für nähere Informationen verweisen wir auf die Ausführungen des Bundesministe-riums für Arbeit und Soziales.

https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html

4. Schließung Kita/Kindergarten und Schulen

Auch hierzu verweisen wir auf die Ausführungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html

5. Finanzhilfen

Nach Aussagen der Bundesregierung wird die Liquidität von Unternehmen durch neue, im Volumen unbegrenzte Maßnahmen geschützt. Dazu werden die bestehenden Pro-gramme für Liquiditätshilfen ausgeweitet und für mehr Unternehmen verfügbar ge-macht, etwa die KfW- und ERP-Kredite.

Finanzierungen:

Förderinstrumente bei kurzfristigem Liquiditätsbedarf beschreibt das Bundeswirt-schaftsministerium:

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html#unterstuetzungirus.html#unterstuetzung

Zur steuerlichen Liquidität sind folgende Maßnahmen angekündigt:

Um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, werden die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung verbessert. Die hierfür erforderliche Abstimmung mit den Ländern hat das Bundesministerium der Finanzen eingeleitet. Im Einzelnen:

  • Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert. Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird.
  • Vorauszahlungen können leichter angepasst werden. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herab-gesetzt. Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert.
  • Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säum-niszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner
  • einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.
  • Ob dies bei Umsatzsteuer und Lohnsteuer sowie der Sozialversicherung auch der Fall sein wird, ist derzeit unklar.

6. Verpflichtungen des Arbeitsgebers zum Schutz von Arbeitnehmern

Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich die Verpflichtung die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit für seine Beschäftigung am Arbeitsplatz zu beurteilen (sog. Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten. Konkrete Hinweise hierzu finden sich z. B. im Nationalen Pandemieplan auf der Homepage des Robert Koch Instituts (RKI).

https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/187/28Zz7BQWW2582iZMQ.pdf?sequence=1&isAllowed=y

7. Sonstiges

  • Risikogebiet

Bitte informieren Sie sich regelmäßig über die betroffenen Risikogebiete.

  • Verhaltensregeln

Der Unternehmer sollte die Mitarbeiter über Verhaltensregeln aufklären. Dazu zählen insbesondere 1,50 m Abstand einhalten, häufiges Händewaschen, Kontakte aufs Nötigste beschränken, Mitteilungen über Urlaub in Risikogebiete oder Kontakt zu infizierten Personen usw.

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html

 

Download: pdfInformationen für Unternehmen zum Corona-Virus170.03 kB18/03/2020, 10:53

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